Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten im Streit zwischen Diether Ramung, Propst des Stifts zu Wimpfen im Tal, einer- und Albrecht (Abrecht) Göler von Ravensburg anderseits, dass die gegenseitigen Beleidigungen (smehe reiß und schelt wort und schrifft) aufgehoben sind, keiner mehr den anderen belangen oder beschuldigen soll, die Beleidigungen niemanden an Ehre, Ansehen und Leumund (eren glimpff fugk noch guten liumot) schädlich seien und keiner deshalb Rache nehmen soll. Sollte es in dieser Sache weiteren Streit geben, soll dies allein vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten oder denjenigen, die sie dazu bestimmen, verhandelt werden. Besonders ging der Streit darum, dass Albrecht vernommen hatte, dass seine Ehefrau vom Propst gegen ihn widerspenstig und halsstarrig gemacht habe, was sie in Ärgernis und Unehre gebracht hatte. Daraufhin hatte er dies dem Propst im Zorn mit groben Worten vergolten. Im Lauf der Prozessschilderung kommen zur Sprache: der Zug vor den Pfalzgrafen und seine Räte; die Einbeziehung des Speyrer Bischofs Mathias; eine Eskalation des Streits, der sich auf die Mutter und Tante von Albrechts Ehefrau (sins wibs muter und irs vatter swester berürn) und deren Ehemänner ausgeweitet hatte; eine Anhörung am 31.10. vor dem Pfalzgrafen und die anschließende Feststellung, dass die Angelegenheit ohne alle Not eskaliert sei; die nahe Verwandtschaft beider Seiten; die Feststellung des Pfalzgrafen und seiner Räte, dass die geäußerten Worte nicht ehrabschneidend (erenschuldigen) seien.