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Reichstag zu Augsburg am 22. April 1530 wegen Religion und Türkenhilfe
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Enthält: Zu Anfang des Reichstages werden die Reichsstädte von dem Kaiser Karl V. zu Rede gesetzt, warum sie gegen den letzten Reichsabschied protestiert hätten, und den gesamten Protestierenden Ständen wird aufgegeben, ein Bekenntnis ihrer Lehren der Reichsversammlung zu übergeben. Die protestierenden Stände, wozu sich auch Heilbronn hielt, unerachtet es die Artikel nicht unterschrieben, übergaben ihre Konfession, worauf durch Friedrich II. von der Pfalz am 3. August im Namen des Kaisers eine Wiederlegung derselben abgelesen wird. Die verlangte Abschrift dieser Wiederlegung wird den protestierenden Ständen verweigert. Es wird ein Ausschuss von sieben und nachher drei Theologen und Rechtsgelehrten gemacht, die auf gütliche Art beide Religionsparteien vereinigen sollten, auch selbst zwischen den Ständen Unterhandlungen gepflogen, auf keine Art aber etwas zu Stande gebracht, kraft dessen die Protestanten in Religionssachen nichts ändern, die in ihren Staaten noch vorhandene katholische Untertanen in ihren Gebräuchen ungestört lassen, keine Wiedertäufer dulden sollten etc. Die Protestanten beschweren sich gegen diesen Abschied, und wollen sich demselben nicht unterwerfen, versuchen auch die Apologie der augsburgischen Konfession gegen die sogenannte Wiederlegung derselben zu übergeben, welche aber nicht angenommen wird. Der Kurfürst von Sachsen und der Landgraf von Hessen gehen von Augsburg weg. Der Gesandte der Stadt Heilbronn, Bürgermeister Rieser, berichtet, dass durch die Bedrohungen viele von den Protestierenden Ständen abgefallen und den Abschied angenommen hätten, und dass man daher mit den übrigen jetzt noch härter verfahren werde. Mann soll in der Stadt gute Wache halten, umso mehr da man von Heilbronn und Reutlingen Unterschiedliches rede, Heilbronn bleibt bei der Erklärung von Sachsen und Hessen. In die Türkenhilfe wollen die Protestanten nicht eher willigen, bis vorher Friede im Reich gemacht ist.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.