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Georg Vogt von Salzberg (Jorg Voyt von Salczpergk) der Jüngere,
Amtmann in Neustadt an der Saale (zur Neuenstatt) bekundet, dass ihm eine
unverseh...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1492 August 10
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristi geburt tausent vierhundert und darnach in dem zweyundneunzigistenn jare uff sanct Lorenczen tag des heylgenn merterers
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Georg Vogt von Salzberg (Jorg Voyt von Salczpergk) der Jüngere, Amtmann in Neustadt an der Saale (zur Neuenstatt) bekundet, dass ihm eine unversehrte Urkunde des im Folgenden inserierten Burgfriedens vorgelegen hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1429 Dezember 6: Konrad, Karl und Heinrich von Steinau genannt Steinrück, Heinrich (Heinz), Johann (Hans) und Jakob von Steinau, Johann (Hans) von Ebersberg und alle Ganerben in Poppenhausen beschwören einen Burgfrieden in Poppenhausen. Dabei bestimmen sie, dass sie sich nicht gegenseitig befehden, sondern an Leben und Besitz beschützen wollen. Bei Zwietracht soll niemand von außen zur Hilfe gerufen werden, es sei denn, dieser wirkt auf eine gütliche Beilegung hin. Greift einer aus dem Burgfrieden einen anderen aus dem Burgfrieden mit Worten oder Waffen an, soll er sofort bei Tag oder Nacht zwei Meilen aus dem Burgfriedensbezirk ausreiten. In einer Sühne darf er erst nach dem Urteil von drei Schiedsleuten oder ihrer Mehrheit, die die Mitglieder des Burgfriedens bestimmen, wieder heimkehren. Entsteht ein Streit zwischen einem der Ganerben und einem Knecht eines der anderen Ganerben, sollen zwei der nicht beteiligten Ganerben eine Sühne für den Knecht bestimmen. Streitigkeiten unter den Knechten sollen die Ganerben unter Mithilfe der Hausgenossen schlichten. Scheitert der Schlichtungsversuch, sollen drei mit der nötigen Macht zur Entscheidung der Sache versehen werden. Über Knechte der jeweils anderen Ganerben soll keiner der Ganerben sich Autorität anmaßen, es sei denn, dies wird ihm eingeräumt. Niemand soll den Knecht eines anderen Ganerben ohne Zustimmung des Herrn an sich binden. Die Beteiligung der Ganerben auf verschiedenen Seiten einer Fehde beeinträchtigt den Burgfrieden nicht. Kein Ganerbe soll einen Feind eines anderen Ganerben in die Burg Poppenhausen bringen. Geschieht dies unwissentlich, soll der Feind unverzüglich abziehen und keinem der Ganerben ein Schaden entstehen. Wird ohne Vorsatz [ein Knecht] eines der Ganerben von einem anderen gefangen gesetzt, muss er unverzüglich frei gelassen werden. Vorräte der Ganerben werden zurückerstattet. Die nächsten Verwandten (den nechstenn irs stams) der Ganerben genießen ein Vorkaufsrecht für Anteile an der Burg. Gelingt keine Einigung über den Kaufpreis, setzt ein dazu gewähltes Dreiergremium von Ganerben den Kaufpreis fest. Gelingt dann immer noch keine Einigung über den Kaufpreis, erhalten die anderen Ganerben die Möglichkeit zum Kauf. Gelingt auch dann keine Einigung, kann ein Käufer unter den Genossen des Besitzers gesucht werden. Dieser erhält erst dann Zutritt zur Burg, nachdem er gegenüber den Ganerben die Einhaltung des Burgfriedens beschworen und beurkundet hat. Die Ganerben beeiden gegenüber dem neuen Anteilseigner den Burgfrieden. Im Alter von 15 Jahren beeiden die Söhne der Ganerben, die Laien bleiben, den Burgfrieden. Beim Tod eines Ganerben erben seine Söhne seine Rechte und Pflichten. Unmündige Söhne werden von dem ältesten Verwandten oder dem nächsten fähigen Verwandten als Vormund bis zu ihrer Mündigkeit vertreten. Sind der Abt von Fulda oder der Bischof von Würzburg einem der Ganerben etwas schuldig, sollen zuerst die anderen Ganerben an Abt oder Bischof schreiben. Misslingt dieser Einigungsversuch, kann der Geschädigte Abt oder Bischof pfänden oder mahnen. Im Todesfall erben die Söhne des Ganerben seinen Anteil. Sind nur Töchter vorhanden, erben diese Geld, je Viertelanteil 800 Gulden. Die Vormünder der Töchter sollen den Burgfrieden wahren und für die Zahlung an die Töchter sorgen. Heiraten die Töchter, können deren Ehemänner den Anteil an Burg und Feldmark erhalten, wenn sie den Burgfrieden beeiden. Stirbt der Ganerbe erbenlos und hinterlässt eine Frau, die nicht anderswo ein Leibgeding und ihre Morgengabe hat, bleibt ihr der Anteil ihres verstorbenen Mannes an der Burg wie es bei den Töchtern gehalten werden soll. Die nächsten Verwandten der Töchter können die Anteile von den Töchtern für die genannte Summe Geldes ablösen. Kein Ganerbe soll Dritten Anteile an seinen Rechten überlassen, es sei denn Freunden oder Landsleuten [?] (sein frunt oder wer sein gut lantmann der redlich schult hett). Freies Geleit gewährt jeder Ganerbe auf eigene Gefahr. Die Beteiligung einzelner Ganerben an Fehden zwischen Herren und Hintersassen (armen leuten) berührt den Burgfrieden nicht. Auch der Besitz der Ganerben in der Mark Poppenhausen bleibt unbehelligt. Streitigkeiten zwischen den Ganerben sollen zwischen Aschermittwoch und Reminiscere (in der fronfastenn dy gefellet in den zehenn tagenn) entschieden werden. Gelingt dies nicht, entscheidet ein dazu bestimmtes Dreiergremium. Jeder Ganerbe hat gemäß seines Anteils für einen Teil des Jahres die Schlüsselgewalt, für ein Viertelteil ein Vierteljahr. Die Burg ist zur rechten Zeit abzuschließen. Nach Ablauf der Zeit wird der Schlüssel dem nächsten im Burgfrieden befindlichen Ganerben oder seinem vereidigten Knecht übergeben. Während der Zeit der Schlüsselgewalt ist der jeweilige Ganerbe zum Bauunterhalt der gemeinsamen Bauten, insbesondere Brücke, Tore, Schlösser und Befestigung verantwortlich. Insbesondere sorgt er für die anteilige Aufbringung der Kosten; zahlungsunwille Ganerben pfändet er. Wird Burg Poppenhausen angegriffen, ist jeder Ganerbe verpflichtet, zu Hilfe zu kommen oder zwei rechtschaffene Männer in der Burg zu haben gemäß seines Anteils an der Burg. Dazu kommen acht Knechte (werhafft menner). Jeder Inhaber eines Viertels soll an Vorräten haben: 20 Viertel Mehl, vier Armbüste, vier Büchsen, 1000 gezähnte Pfeile, 20 Pfund Pulver oder eine (ganckhaffte) Mühle und ebensoviel Getreide wie Mehl. Die Ganerben erhalten untereinander Zugang zu den Geschützen. Die Vorräte sollen jährlich vier Wochen vor Thomas [Dezember 21, also November 23] oder nach Bedarf überprüft werden. Der Burgfriede ist unbefristet und kann nur einträchtig geändert werden. Auch ein Austritt aus dem Burgfrieden ist nur mit Zustimmung aller Ganerben möglich. Das mehrfach genannte Dreiergremium besteht zur Zeit aus Manegold (Mangolt) von Eberstein, Hermann von Weyhers und Nikolaus (Claus) von Leibolz. Die drei kommen jeweils zwischen Aschermittwoch und Reminiscere (in den nechsten zehen tagen in der fasten) oder nach Bedarf nach Poppenhausen. Die Ganerben können nicht eigenmächtig auf ein Urteil durch die drei verzichten. Streitfälle sollen nicht länger als ein Jahr unbehandelt bleiben, es sei denn, alle Betroffenen stimmten zu. Ausfallende Schiedsleute werden durch Wahl der Ganerben ersetzt. Kommt keine Wahl zu Stande, bestimmen die übrig gebliebenen zwei den dritten Schiedsmann. Der Burgfriede reicht von der Mühle und dem Mühlengraben bis zum Gerchberg [?], von da bis zum Baumgarten des verstorbenen Dietrich von Ebersberg, von da bis zum Schafhaus des verstorbenen Gersen von Steinau, von da bis zum Weidenbaum, von da entlang des Wasserlaufs zurück zur Mühle. Siegelankündigung von Konrad, Karl und Heinrich von Steinau genannt Steinrück; Heinrich, Johann und Jakob von Steinau und Johann von Ebersberg; Manegold von Eberstein, Hermann von Weyhers und Nikolaus von Leibolz. (... der gebenn ist nach Cristi geburet vierzehenhundert jare darnach in dem neunundzwenzigistenn jare an sant Niclas tag des heylgenn bischoffs und beichtigers). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Georg Wyt von Salzberg der Jüngere
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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