Konrad Brendlin von Köngen und seine Söhne Heinrich und Hans beurkunden, dass sie Anforderungen an den Hof zu Köngen wegen Diensten und Sonstigem selbst entsprechen müssen, ohne deshalb die Gülten an das Kloster zu sperren, wenn es dem Kloster auf ihre Vorstellungen nicht gelingt, solche Ansprüche zurückzuweisen.