Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er die Stadt Hagenau für fünf Jahre in seinen Schirm genommen hat. Er versichert, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Hagenau ab dem nächsten Neujahrstag wie die Seinen schirmen und rechtlich handhaben wird, so wie er es als ein Landvogt [im Elsass] vor seiner Irrung mit dem Kaiser getan hatte. Der Vertrag sieht vor: [1.] Irrungen zwischen Pfalzgraf und Hagenau wegen der Landvogtei soll die Stadt rügen, bis zum Ausgang der Sache sollen beide Parteien bei ihren Rechten verbleiben. [2.] Der Hagenauer Forst genannt Heiliger Forst wird nach altem Herkommen von beiden Seiten gehütet, geschirmt und genutzt. [3.] Mit Bußen und Freveln bei Forstsachen und anderen Angelegenheiten soll es wie vor der Irrung gehalten werden. [4.] Üben die von Hagenau die Blutgerichtsbarkeit aus, soll dies dem Pfalzgrafen an seinen Rechten an der Landvogtei unschädlich sein, "ob wir oder unser eben uber kurtz oder lang widder zu der Lantfautyn kemen". [5.] Für den Schirm richten die von Hagenau jährlich 500 Gulden Schirmgeld, zu näher benannten Zielen und Terminen, an den kurpfälzischen Zinsmeister aus. Vertragen sich Kaiser und Pfalzgraf innerhalb der fünf Jahre und wird letzterer in der Landvogtei belassen, soll das ausstehende Schirmgeld erlassen werden, wobei die Stadt fortan ihre Reichssteuer von 250 Pfund [Straßburger Pfennigen] geben soll. [6.] Setzt der Kaiser einen anderen Landvogt und nimmt die Stadt diesen ihres Eides halber auf, soll dieser Schirmvertrag kraftlos sein. Dieser soll beiden Parteien darüber hinaus an ihren Rechten unschädlich sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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