Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken verpflichten sich auf Lebenszeit, dem Grafen Emich [VIII.] von Leiningen und seinen Brüdern, geistliche oder weltliche, keine militärische oder sonstige Unterstützung (bystannt, trostunge, zuschube oder zulegunge) zu leisten, nachdem beide Fürsten mancherlei Untreue und unbilliges Verhalten von diesen erfahren haben. Städte, Schlösser und Land der Aussteller, ihrer Vasallen und Unterstehenden sollen den von Leiningen in ihren Fehden, auch mit Dritten, verschlossen bleiben. Im Falle von Fehden und Konflikten mit den Grafen sollen sich beide Fürsten auf ihr Ersuchen gegenseitig Beistand leisten und bis zur Beendigung eines Krieges keine separaten Verträge, Verhandlungen oder Vereinbarungen (furwort satzunge teydinge fruntlichen oder gutten willen oder bestannt) mit ihnen vornehmen oder eingehen. Damit vermerkt wird, dass beide Fürsten keinen Gefallen am Verhalten der Grafen finden, sollen sie außerhalb der fürstlichen Gnade und Gunst stehen und von den Fürsten nicht zu Rat und Tat angenommen werden, was auch mit offenen Briefen angezeigt werden soll. Die Aussteller sollen verpflichtet sein, einander Beistand bis zur Beendigung des noch schwebenden mainzischen Kriegs [Mainzer Stiftsfehde] zu leisten. Beide sollen während des Krieges die genannten Leininger nicht in ihren Schlössern und Städten aufnehmen, es sei denn, dass sich begäbe, dass einer oder mehrere von diesen zukünftig zur Partei Kurfürst Friedrichs übergingen. Die Bestimmungen des Vertrags sollen unverbrüchlich gehalten und nur mit Zustimmung beider Aussteller abgestellt werden. Ludwig von Pfalz-Zweibrücken nimmt Graf Jofrid (Schaffridt) von Leiningen und die gemeinsamen Burgfrieden von den Bündnisverpflichtungen aus, versichert aber für sich und die Seinen, Jofrid keinen Beistand gegen Kurfürst Friedrich zu leisten.