Schultheiß, Bm. und die Richter der Stadt Güglingen beurkunden, daß sie einen vor ihnen verhandelten Streit zwischen dem ehrbaren Hans Keller als Hofmeister und Anwalt der Klosterfrauen zu Rechentshofen und dem festen Junker Konrad Spieß zu Unterlimpurg wegen 1/2 Fuders Wein, das Spieß laut der inserierten Urkunde des Raban Göler v. Ravensburg von 1289 (siehe unten Bü 26) aus seinem Güglinger Weinzehnten dem Kl. jährlich reichen soll, an ihr Obergericht zu Brackenheim gebracht haben, daß laut dessen Urteil dem Kl. jährlich 1/2 Fuder Wein Güglinger Meß zu zahlen sei und daß beide Parteien dieses Urteil angenommen haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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